Regeln der Coronaschutz – Verordnung ab dem 24.11.2021

Hallo zusammen,

ab heute gilt die neue CoronaSchVO NRW. Es gilt die 2G-Regel im gesamten VSG-Bereich. Nur geimpfte und genese Personen haben Zutritt zu den Sportstätten – egal ob drinnen oder draußen, egal ob Sportler, Trainer, Zuschauer oder sonst wer. Wir als geschäftsführender Vorstand stehen in der Haftung, wenn dies nicht eingehalten und kontrolliert wird. Auch das Ordnungsamt führt aktuell verstärkt Kontrollen durch und verhängt Bußgelder. Wir müssen diesmal also nicht um etwas bitten, sondern leider sogar anweisen.

Im neuen Gesetzestext heißt es:

  • Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
  • Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schüle- rinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt

Was bedeutet das für uns:

  • Vollständig geimpft ist nur, wer eine (Johnson & Johnson) oder zwei Impfungen (alle andere Impfstoffe) hat, wobei diese mindestens 14 Tage alt sein müssen
  • Genesen ist, wer 28 Tage nach einem positiven Testergebnis einen negativen PCR-Test vorlegt, der dann nur bis max. 6 Monate reicht
  • Wer länger als 6 Monate genesen ist, gilt als ungeimpft und muss sich auch einmal impfen lassen
  • Eine dritte Impfung (Boostern) ist noch keine Pflicht, wird aber dringend empfohlen
  • Sowohl der Impfnachweis als auch der Genesenen-Nachweis muss kontrolliert werden

VSG Vorstand

 

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